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ZLBBLehrV

§ 1Geltungsbereich

Verordnung über die besondere Lehrverpflichtung des hauptberuflichen wissenschaftlichen Personals am Zentralen Lehrbereich der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung

Diese Verordnung regelt die besondere Lehrverpflichtung des hauptberuflichen wissenschaftlichen Personals am Zentralen Lehrbereich der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung gemäß § 19 der Grundordnung der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung (GMBl 2018 S. 662) in der jeweils geltenden Fassung. Diese Verordnung ist nicht anzuwenden auf wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und wissenschaftliche Mitarbeiter.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR10F0A0026

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c5744b8951153a86c4ec182050b97e29dfbae9108273dbab8c3305c577888ec0

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