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ZLBBLehrV

§ 2Anwendungsbestimmung; Abrechnungszeitraum

Verordnung über die besondere Lehrverpflichtung des hauptberuflichen wissenschaftlichen Personals am Zentralen Lehrbereich der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung

(1) Diese Verordnung ist erstmals mit Beginn des auf den 24. September 2026 folgenden Abrechnungszeitraums des Zentralen Lehrbereichs anzuwenden.
(2) Abrechnungszeitraum ist das Studienjahr. Das Studienjahr beginnt am Zentralen Lehrbereich am 1. Oktober eines Jahres und endet im darauffolgenden Jahr mit Ablauf des 30. September.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR10F0A0026

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c5744b8951153a86c4ec182050b97e29dfbae9108273dbab8c3305c577888ec0

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