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ZKBSV

§ 4Beteiligung anderer Personen und Stellen

Verordnung über die Zentrale Kommission für die Biologische Sicherheit

(1) Die in § 4 Abs. 2 des Gentechnikgesetzes genannten Bundesministerien sowie die zuständigen obersten Landesbehörden haben das Recht, zu den Sitzungen der Kommission und der Arbeitskreise Vertreter zu entsenden.
(2) Auf Beschluß der Kommission werden der Antragsteller oder der Anmelder in dem Verfahren nach dem Gentechnikgesetz und von ihm beauftragte Sachverständige zum mündlichen Vortrag vor der Kommission zugelassen.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.8.1996 I 1232;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 12.8.2019 I 1235

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR024180990

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4e97f8050d6e989a8a5c18cb8425ad0fdb65c87329730e8a624d14b09ae164b7

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