ZKBSV
§ 1Aufgaben
Verordnung über die Zentrale Kommission für die Biologische Sicherheit
- 1.
- zur Sicherheitseinstufung der vorgesehenen gentechnischen Arbeiten und zu den erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen gemäß § 7 des Gentechnikgesetzes und
- 2.
- zu den möglichen Gefahren für die in § 1 Nr. 1 des Gentechnikgesetzes genannten Rechtsgüter durch eine Freisetzung oder das Inverkehrbringen gentechnisch veränderter Organismen.
- 1.
- zur Aktualisierung der vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft nach § 6 der Gentechnik-Sicherheitsverordnung im Bundesanzeiger veröffentlichten Organismenlisten und
- 2.
- zu den vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt nach § 20 der Gentechnik-Sicherheitsverordnung zu veröffentlichenden Regeln und Erkenntnissen zur arbeitsmedizinischen Vorsorge bei gentechnischen Arbeiten.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.8.1996 I 1232;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 12.8.2019 I 1235
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR024180990
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4e97f8050d6e989a8a5c18cb8425ad0fdb65c87329730e8a624d14b09ae164b7
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (3)
- § 20 GenTSVArbeitsmedizinische Präventionsmaßnahmen
„… en und 2. zu den vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt nach § 20 der Gentechnik-Sicherheitsverordnung zu veröffentlichenden Regeln und Erkenntnissen zur arbeitsmedizinischen Vorsorge bei gentechnischen Arbeiten.“
- § 6 GenTSVVeröffentlichung der Liste risikobewerteter Spender- und Empfängerorganismen
„… wird angehört 1. zur Aktualisierung der vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft nach § 6 der Gentechnik-Sicherheitsverordnung im Bundesanzeiger veröffentlichten Organismenlisten und 2. zu den vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Geme …“
- § 7 GenTSVBiologische Sicherheitsmaßnahmen
„… n mit den jeweils zugrunde liegenden Kriterien der Vergleichbarkeit im Bundesanzeiger und gibt nach § 7 Absatz 5 Satz 1 der Gentechnik-Sicherheitsverordnung neu anerkannte biologische Sicherheitsmaßnahmen regelmäßig im Bundesanzeiger bekannt. (3) Die Kommission wird angehört …“