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ZKBSV

§ 6Berichterstatter

Verordnung über die Zentrale Kommission für die Biologische Sicherheit

(1) Anforderungen von Stellungnahmen der Kommission werden auf je zwei Berichterstatter aus dem Kreis der Mitglieder und deren Stellvertreter verteilt. Die Berichterstatter fertigen eine Zusammenfassung der Unterlagen und nehmen eine Sicherheitseinstufung unter Berücksichtigung der vorgesehenen Sicherheitsmaßnahmen vor; sie erarbeiten sonstige Stellungnahmen. Sie berichten der Kommission.
(2) Die Berichterstatter können der Kommission Vorschläge für die Hinzuziehung von Sachverständigen nach § 7 machen.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.8.1996 I 1232;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 12.8.2019 I 1235

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR024180990

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4e97f8050d6e989a8a5c18cb8425ad0fdb65c87329730e8a624d14b09ae164b7

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