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ZKBSV

§ 2Berufung der Mitglieder

Verordnung über die Zentrale Kommission für die Biologische Sicherheit

(1) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft beruft gemäß § 4 Abs. 2 des Gentechnikgesetzes die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder im Benehmen mit den Landesregierungen. Bei den Berufungen nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Gentechnikgesetzes sind Vorschläge des Wissenschaftsrates, bei Berufungen nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Gentechnikgesetzes Vorschläge aus den dort genannten Bereichen einzuholen.
(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft macht die Namen der Mitglieder und der stellvertretenden Mitglieder im Bundesanzeiger bekannt.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.8.1996 I 1232;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 12.8.2019 I 1235

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR024180990

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4e97f8050d6e989a8a5c18cb8425ad0fdb65c87329730e8a624d14b09ae164b7

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