ZIEV
§ 10Kriterien bei Zahlungsauslösediensten
- 1.
- das Risikoprofil, insbesondere der Wert der eingegangenen Erstattungsbegehren und die Anzahl der ausgelösten Zahlungsvorgänge,
- 2.
- die Art der Tätigkeit, insbesondere das Nachgehen anderer Geschäftstätigkeiten, die Auswirkungen auf die Zahlungsauslösedienste haben, und
- 3.
- der Umfang der Tätigkeit, insbesondere der Gesamtwert der ausgelösten Zahlungsvorgänge,
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 10.12.2018 I 2330
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR364300009
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2c21f0b82a058da30e6af716646eb0e6097722dc8b60a63f62943c1659950a04
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- § 13a ZahlPrüfbVAbsicherung für den Haftungsfall bei Zahlungsauslösediensten
„… aßgabe der Kriterien des § 16 Absatz 1 und 5 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes in Verbindung mit § 10 der ZAG-Instituts-Eigenmittelverordnung erforderlich machen. (4) Besonderheiten bei der Entwicklung der Absicherung für den Haftungsfall bei Zahlungsauslösedie …“