ZIEV
§ 8Berechnung bei Erbringung von Zahlungsdiensten
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 10.12.2018 I 2330
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR364300009
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2c21f0b82a058da30e6af716646eb0e6097722dc8b60a63f62943c1659950a04
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- Anlage ZIEV(zu § 12 Absatz 1) ZEM Meldebogen zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen nach § 15 ZAG
„… E-Geld-Umlaufs = 3.1.1 * 0,02 0590 3.2 Eigenmittelanforderungen für erbrachte Zahlungsdienste Gemäß § 8 ZIEV = Zelle 310 4. Überschuss/Defizit oder Eigenmittel 0600 Überschuss/Defizit ohne Korrekturposten gem. § 15 Abs. 1 Satz 2 …“