ZahlPrüfbV
§ 13aAbsicherung für den Haftungsfall bei Zahlungsauslösediensten
- 1.
- das Institut eine Berufshaftpflichtversicherung oder eine andere gleichwertige Garantie aufrecht erhält,
- 2.
- sich die Berufshaftpflichtversicherung oder eine andere gleichwertige Garantie auf die Gebiete, in denen das Institut Zahlungsauslösedienste erbringt, erstreckt, und
- 3.
- die Berufshaftpflichtversicherung oder eine andere gleichwertige Garantie die sich für das Institut aus den Zahlungsauslösediensten ergebende Haftung nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs abdeckt.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 28.2.2025 I Nr. 69
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR364800009
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 00d1595600e36ea72214e4e30fb2d55f07ae87178755a4b23ca910eb27c1946c
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 10 ZIEVKriterien bei Zahlungsauslösediensten
„… aßgabe der Kriterien des § 16 Absatz 1 und 5 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes in Verbindung mit § 10 der ZAG-Instituts-Eigenmittelverordnung erforderlich machen. (4) Besonderheiten bei der Entwicklung der Absicherung für den Haftungsfall bei Zahlungsauslösedie …“