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ZIEV

§ 9Berechnung nach Methode D für die Ausgabe von E-Geld

Verordnung über die angemessene Eigenmittelausstattung und die erforderliche Absicherung für den Haftungsfall von Instituten nach dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz

(1) Die Eigenmittel müssen sich für die Ausgabe von E-Geld mindestens auf 2 Prozent des durchschnittlichen E-Geld-Umlaufs im Sinne des § 1 Absatz 14 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes belaufen.
(2) Erbringt ein E-Geld-Institut Zahlungsdienste im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes, die nicht mit der Ausgabe von E-Geld oder mit einer der in § 11 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 5 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes genannten Tätigkeiten in Verbindung stehen, und ist die Höhe des E-Geld-Umlaufs im Voraus nicht bekannt, gestattet die Bundesanstalt die Berechnung der Eigenmittelanforderungen unter Zugrundelegung eines repräsentativen Anteils, der typischerweise für die Ausgabe von E-Geld verwendet wird. Voraussetzung hierfür ist, dass dieser repräsentative Anteil auf der Grundlage historischer Daten nach Überzeugung der Bundesanstalt mit hinreichender Wahrscheinlichkeit geschätzt werden kann. Sofern eine ausreichend lange Geschäftstätigkeit des E-Geld-Instituts nicht vorliegt, bestimmt sich die Berechnung der Eigenmittelanforderungen auf der Grundlage des aus dem Geschäftsplan hervorgehenden erwarteten E-Geld-Umlaufs. Die Bundesanstalt kann jederzeit eine Anpassung des Geschäftsplans verlangen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 10.12.2018 I 2330

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR364300009

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2c21f0b82a058da30e6af716646eb0e6097722dc8b60a63f62943c1659950a04

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
  • Anlage ZIEV(zu § 12 Absatz 1) ZEM Meldebogen zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen nach § 15 ZAG

    „… § 7 ZIEV = 3.1 + 3.2 0560 3.1 Eigenmittelanforderungen nach Methode D Eigenmittelanforderungen nach § 9 ZIEV = 3.1.2 0570 3.1.1 Durchschnittlicher E-Geld-Umlauf i. S. d. § 1 Abs. 14 ZAG 0580 3.1.2 Gewichtung des durchschnittlich …“