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ZHG§10PrO

§ 38

Prüfungsordnung nach § 10 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde

(1) Die mit dem Zulassungsgesuch eingereichten Nachweise sind dem Prüfling erst nach Beendigung der Prüfung zurückzugeben. Auf Verlangen sind sie ihm schon früher auszuhändigen. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses teilt der zuständigen Landesbehörde mit, daß der Prüfling die Prüfung begonnen, aber nicht beendet hat und daß ihm auf seinen Antrag die Zeugnisse zurückgegeben worden sind. Die zuständige Landesbehörde benachrichtigt die übrigen Landesbehörden. In die Urschrift des Studienbuches ist ein Vermerk über das Ergebnis der bisherigen Prüfung einzutragen.
(2) Ist die Prüfung endgültig nicht bestanden, so kann die Rückgabe der Zeugnisse von Amts wegen gemäß Absatz 1 erfolgen.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR000190954

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): fa908e542f6696cd1b8b5438d1e0d09dcee3b39b0b86ff71965cc20d0eee3e92

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