ZHG§10PrO
§ 39
Prüfungsordnung nach § 10 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde
Es wird für die Prüfungsfächer Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten (I), zahnärztliche Chirurgie und Röntgendiagnostik (II) und Zahnerhaltungskunde (III) je das Fünffache, für das Prüfungsfach Zahnersatzkunde (IV) das Vierfache, für die Prüfungsfächer Pathologie (V) und Kieferorthopädie (VI) je das Zweifache und für das Prüfungsfach Arzneimittellehre (VII) das Einfache der Zahl eingesetzt, die dem Urteil nach §§ 12 und 35 zukommt. Die Summe der so gewonnenen Zahlen ergibt das Gesamturteil, das bei Summen bis 35 "sehr gut", von mehr als 35 bis 60 "gut" und von mehr als 60 ab "genügend" lautet. Muß der Prüfling auch nur in einem Fach eine Wiederholungsprüfung ablegen, so kann das Gesamturteil höchstens "gut" lauten.
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Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR000190954
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): fa908e542f6696cd1b8b5438d1e0d09dcee3b39b0b86ff71965cc20d0eee3e92