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ZHG§10PrO

§ 39

Prüfungsordnung nach § 10 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde

(1) Hat der Prüfling in sämtlichen Prüfungsfächern mindestens das Urteil "genügend" erhalten und damit die Hauptprüfung bestanden, so ermittelt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses das Gesamtergebnis auf folgende Weise:
Es wird für die Prüfungsfächer Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten (I), zahnärztliche Chirurgie und Röntgendiagnostik (II) und Zahnerhaltungskunde (III) je das Fünffache, für das Prüfungsfach Zahnersatzkunde (IV) das Vierfache, für die Prüfungsfächer Pathologie (V) und Kieferorthopädie (VI) je das Zweifache und für das Prüfungsfach Arzneimittellehre (VII) das Einfache der Zahl eingesetzt, die dem Urteil nach §§ 12 und 35 zukommt. Die Summe der so gewonnenen Zahlen ergibt das Gesamturteil, das bei Summen bis 35 "sehr gut", von mehr als 35 bis 60 "gut" und von mehr als 60 ab "genügend" lautet. Muß der Prüfling auch nur in einem Fach eine Wiederholungsprüfung ablegen, so kann das Gesamturteil höchstens "gut" lauten.
(2) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses übersendet alsbald nach der Feststellung des Prüfungsergebnisses die Prüfungsakten der zuständigen Behörde des Landes, in dem der Prüfling seinen Wohnsitz hat.
(3) Über das Bestehen der Prüfung stellt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem Prüfling ein Zeugnis nach Muster 3 aus.
Fassungsangaben der Quelle

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Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

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Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR000190954

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): fa908e542f6696cd1b8b5438d1e0d09dcee3b39b0b86ff71965cc20d0eee3e92

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