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ZHG§10PrO

§ 35

Prüfungsordnung nach § 10 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde

Jeder Prüfer stellt für jeden Prüfling ein Einzelzeugnis mit Urteil nach § 12 aus und übersendet es alsbald dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses, der die Urteile für die einzelnen Fächer feststellt. Sind an einem Fach zwei Prüfer beteiligt, so wird die Summe der Zahlenwerte der beiden Einzelurteile durch zwei geteilt; der Quotient ergibt das Urteil für das Prüfungsfach. Ein bei der Teilung verbleibender Bruch wird als ein Ganzes gerechnet.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR000190954

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): fa908e542f6696cd1b8b5438d1e0d09dcee3b39b0b86ff71965cc20d0eee3e92

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