(1) Nach Empfang des Prüfungszeugnisses (§ 39 Abs. 3) kann der Prüfling die Erteilung der Bestallung als Zahnarzt bei der in § 39 Abs. 2 bezeichneten zuständigen Landesbehörde unter Vorlage des Prüfungszeugnisses beantragen.
(2) Die zuständige Landesbehörde stellt die Bestallungsurkunde nach Muster 4 aus. Die Bestallung ist mit Geltung vom Tag der Beendigung der Hauptprüfung, frühestens jedoch vom Tag der Vollendung des 25. Lebensjahres, auszustellen.
Fassungsangaben der Quelle
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
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