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ZHG§10PrO

§ 32

Prüfungsordnung nach § 10 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde

Die Prüfung in der Pathologie (V) ist mündlich und wird an einem Tag von einem Prüfer abgehalten. Der Prüfling hat darzutun, daß er die für einen Zahnarzt erforderlichen Kenntnisse in der allgemeinen Pathologie sowie in der Pathologie der Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten besitzt.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR000190954

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): fa908e542f6696cd1b8b5438d1e0d09dcee3b39b0b86ff71965cc20d0eee3e92

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