Zum Gesetzesinhalt

ZHG§10PrO

§ 29

Prüfungsordnung nach § 10 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde

(1) Die Prüfung in der zahnärztlichen Chirurgie und Röntgendiagnostik (II) wird von einem oder zwei Prüfern abgehalten und ist an zwei Tagen abzulegen.
(2) Der Prüfling hat an Kranken seine Kenntnisse auf dem Gebiet der zahnärztlichen Chirurgie und seine praktischen Fähigkeiten in der Anwendung der Schmerzbetäubung, der Entfernung von Zähnen, der Behandlung von Extraktionswunden und in der Vornahme kleiner chirurgischer Eingriffe im Bereich der Zähne nachzuweisen.
(3) Der Prüfling hat an Hand von Röntgenfilmen seine Fähigkeit in der Beurteilung von Röntgenbildern im Bereich der Zähne und des Kiefers darzutun.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR000190954

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): fa908e542f6696cd1b8b5438d1e0d09dcee3b39b0b86ff71965cc20d0eee3e92

XML-Quelle beim Herausgeber