ZHG§10PrO
§ 31
Prüfungsordnung nach § 10 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde
- 1.
- einen vollständigen Plattenersatz für Ober- und Unterkiefer,
- 2.
- einen partiellen Plattenersatz oder einen festsitzenden Brückenersatz,
- 3.
- eine keramische oder Kunststoffarbeit,
- 4.
- eine Krone oder einen Stiftzahn, sofern diese Arbeiten nicht bereits in der Arbeit zu Nummer 2 enthalten waren.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR000190954
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): fa908e542f6696cd1b8b5438d1e0d09dcee3b39b0b86ff71965cc20d0eee3e92