ZHG§10PrO
§ 26
Prüfungsordnung nach § 10 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde
- 1.
- Der Nachweis über die vollständig bestandene Vorprüfung,
- 2.
- der Nachweis, daß der Prüfling während vier Halbjahren, im Falle des § 21 Abs. 2 während fünf Halbjahren, ein Lehrinstitut regelmäßig besucht und daß er in dieser Zeit
- a)
- während zwei Halbjahren an je einem Kursus der Zahnerhaltungskunde und der Zahnersatzkunde am Kranken regelmäßig teilgenommen und die Poliklinik für Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten regelmäßig besucht hat,
- b)
- je eine klinische Vorlesung über Haut- und Geschlechtskrankheiten und über innere Medizin regelmäßig besucht hat.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR000190954
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): fa908e542f6696cd1b8b5438d1e0d09dcee3b39b0b86ff71965cc20d0eee3e92