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ZHG§10PrO

§ 26

Prüfungsordnung nach § 10 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde

(1) Dem Gesuch um Zulassung sind außer den in § 8 genannten folgende Nachweise beizufügen:
1.
Der Nachweis über die vollständig bestandene Vorprüfung,
2.
der Nachweis, daß der Prüfling während vier Halbjahren, im Falle des § 21 Abs. 2 während fünf Halbjahren, ein Lehrinstitut regelmäßig besucht und daß er in dieser Zeit
a)
während zwei Halbjahren an je einem Kursus der Zahnerhaltungskunde und der Zahnersatzkunde am Kranken regelmäßig teilgenommen und die Poliklinik für Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten regelmäßig besucht hat,
b)
je eine klinische Vorlesung über Haut- und Geschlechtskrankheiten und über innere Medizin regelmäßig besucht hat.
(2) Die Nachweise sind durch Vorlage eines Studienbuches zu führen, in dem der regelmäßige Besuch der Vorlesungen und Übungen durch den jeweiligen Dozenten bestätigt ist.
(3) Ferner ist dem Gesuch ein eigenhändig geschriebener Lebenslauf beizufügen, in dem der Gang der Ausbildung darzulegen ist.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR000190954

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): fa908e542f6696cd1b8b5438d1e0d09dcee3b39b0b86ff71965cc20d0eee3e92

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