ZHG§10PrO
§ 18
Prüfungsordnung nach § 10 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde
- 1.
- daß der Prüfling während zwei Halbjahren ein Lehrinstitut regelmäßig besucht hat,
- 2.
- daß er in dieser Zeit während eines Halbjahres an einem anatomischen und an einem anatomisch-mikroskopischen Praktikum sowie an je einem Phantomkursus der Zahnerhaltungskunde und der Zahnersatzkunde regelmäßig teilgenommen hat.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR000190954
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): fa908e542f6696cd1b8b5438d1e0d09dcee3b39b0b86ff71965cc20d0eee3e92