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ZHG§10PrO

§ 16

Prüfungsordnung nach § 10 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde

(1) Die Prüfungsgebühren betragen
für die Vorprüfung 80 DM,
für die Hauptprüfung 165 DM.

Bei Wiederholung der ganzen Vorprüfung oder der ganzen Hauptprüfung werden die gleichen Gebühren nochmals erhoben.
(2) Bei der Wiederholung einzelner Fächer werden die auf die Prüfer dieser Fächer entfallenden Gebühren, einschließlich insgesamt 5 Deutsche Mark für sächliche Kosten und Verwaltungskosten sowie 5 Deutsche Mark Gebühr für den Vorsitzenden, nochmals erhoben.
(3) Die Materialien für die Prüfungsarbeiten sind von den Prüflingen zu stellen. Beschädigte oder unbrauchbar gemachte Apparate und Instrumente sind von ihnen zu ersetzen.
(4) Wer vor dem Beginn der Prüfung zurücktritt, erhält die entrichtete Prüfungsgebühr, mit Ausnahme der Gebühr für sächliche Kosten und Verwaltungskosten, zurück.
(5) Wer in einem späteren Zeitpunkt von der Prüfung zurücktritt, erhält die Gebühren zurück, die auf die Prüfer der nicht erledigten Prüfungsfächer entfallen.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR000190954

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): fa908e542f6696cd1b8b5438d1e0d09dcee3b39b0b86ff71965cc20d0eee3e92

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