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ZHG§10PrO

§ 17

Prüfungsordnung nach § 10 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde

(1) Von der Gebühr für die Vorprüfung erhalten der Vorsitzende und jeder Prüfer je 10 Deutsche Mark. Auf die sächlichen Kosten und Verwaltungskosten entfallen 10 Deutsche Mark.
(2) Von der Gebühr für die Hauptprüfung erhalten
1. der Vorsitzende 20 DM,
2. die Prüfer des Prüfungsfaches I zusammen 30 DM,
3. die Prüfer des Prüfungsfaches II zusammen 20 DM,
4. die Prüfer der Prüfungsfächer III, IV und VI je 20 DM,
5. die Prüfer der Prüfungsfächer V und VII je 10 DM.

Auf die sächlichen Kosten und Verwaltungskosten entfallen 15 Deutsche Mark.
(3) Sind an einem Prüfungsfach mehrer Prüfer beteiligt, so erhalten diese aus der Gebühr für dieses Prüfungsfach gleiche Anteile.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR000190954

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): fa908e542f6696cd1b8b5438d1e0d09dcee3b39b0b86ff71965cc20d0eee3e92

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