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ZHG§10PrO

§ 20

Prüfungsordnung nach § 10 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde

(1) Die Vorprüfung ist in der Regel an vier aufeinanderfolgenden Wochentagen abzulegen. Sie soll spätestens innerhalb eines Zeitraums von sechs Wochen abgeschlossen sein.
(2) In der Prüfung in Anatomie und Histologie hat der Prüfling
a)
ein anatomisches Präparat von Hals und Kopf zu erläutern und in einer mündlichen Prüfung ausreichende Kenntnisse in der allgemeinen Anatomie und der speziellen Anatomie des Kopfes nachzuweisen,
b)
zwei mikroskopisch-anatomische Präparate aus dem Bereich der Mundhöhle zu erläutern und in einer mündlichen Prüfung ausreichende histologische Kenntnisse von Zahn und Mundhöhle und ihrer Umgebung nachzuweisen.
(3) In der Prüfung in Physiologie hat der Prüfling nachzuweisen, daß er die für einen Zahnarzt notwendigen physiologischen Kenntnisse besitzt.
(4) Die Prüfungen in Physik und Röntgenkunde sowie in Chemie haben vor allem die Erfordernisse zu berücksichtigen, die an den Zahnarzt gestellt werden.
(5) In der Prüfung der Propädeutik der Zahnerhaltungs- und Zahnersatzkunde hat der Prüfling ausreichende Kenntnisse der Grundlagen auf dem Gebiete der Zahnerhaltungs- und Zahnersatzkunde sowie die chemischen und physikalischen Eigenschaften der hierbei gebräuchlichen Werkstoffe nachzuweisen.
(6) In der Prüfung in Hygiene und Bakteriologie hat der Prüfling ausreichende Kenntnisse der für den Zahnarzt wichtigen Gebiete der Hygiene, der Bakteriologie und der Gesundheitsfürsorge nachzuweisen.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR000190954

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): fa908e542f6696cd1b8b5438d1e0d09dcee3b39b0b86ff71965cc20d0eee3e92

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