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ZHG§10PrO

§ 14

Prüfungsordnung nach § 10 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde

(1) Die Entscheidungen eines Prüfungsausschusses über das Ergebnis der Prüfung sind für alle übrigen Prüfungsausschüsse im Geltungsbereich dieser Verordnung bindend.
(2) Ist eine Prüfung endgültig nicht bestanden, so hat der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die zuständige Landesbehörde davon in Kenntnis zu setzen, die ihrerseits die übrigen Landesbehörden benachrichtigt.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR000190954

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): fa908e542f6696cd1b8b5438d1e0d09dcee3b39b0b86ff71965cc20d0eee3e92

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