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ZHG§10PrO

§ 12

Prüfungsordnung nach § 10 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde

Für jedes Prüfungsfach wird von den beteiligten Prüfern auf einem Einzelzeugnis ein Urteil abgegeben unter ausschließlicher Verwendung der Bezeichnungen "sehr gut" (1), "gut" (2), "genügend" (3) und "nicht genügend" (4).
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR000190954

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): fa908e542f6696cd1b8b5438d1e0d09dcee3b39b0b86ff71965cc20d0eee3e92

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