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ZHG§10PrO

§ 13

Prüfungsordnung nach § 10 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde

(1) Über die Prüfung eines jeden Prüflings wird eine Niederschrift aufgenommen, in der die Namen der Prüfer, die Prüfungsfächer, die Prüfungstage und die Urteile anzugeben sind. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses stellt die Ergebnisse in der Niederschrift zusammen und ermittelt das Gesamtergebnis der Prüfung.
(2) Lautet das Urteil eines Prüfers "nicht genügend", so hat er es in dem Einzelzeugnis kurz zu begründen.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR000190954

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): fa908e542f6696cd1b8b5438d1e0d09dcee3b39b0b86ff71965cc20d0eee3e92

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