ZFdG
§ 31Daten zu Verurteilten, Beschuldigten, Tatverdächtigen und sonstigen Anlasspersonen
Gesetz über das Zollkriminalamt und die Zollfahndungsämter
- 1.
- Verurteilten,
- 2.
- Beschuldigten eines Strafverfahrens oder Betroffenen eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens,
- 3.
- Personen, die einer Straftat verdächtig sind, sofern die Weiterverarbeitung der Daten erforderlich ist, weil wegen der Art oder Ausführung der Tat, der Persönlichkeit der betroffenen Person oder sonstiger Erkenntnisse Grund zu der Annahme besteht, dass zukünftig Strafverfahren gegen sie zu führen sind, und
- 4.
- Anlasspersonen im Sinne des § 11 Absatz 1 Nummer 4.
- 1.
- von Personen nach Absatz 1
- a)
- die Personendaten und
- b)
- soweit erforderlich, andere zur Identifizierung geeignete Merkmale,
- c)
- die aktenführende Dienststelle und das Geschäftszeichen,
- d)
- die Tatzeiten und Tatorte sowie
- e)
- die Tatvorwürfe durch Angabe der gesetzlichen Vorschriften und die nähere Bezeichnung der Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten,
- 2.
- von Personen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 weitere personenbezogene Daten, soweit die Weiterverarbeitung der Daten erforderlich ist, weil wegen der Art oder Ausführung der Tat, der Persönlichkeit der betroffenen Person oder sonstiger Erkenntnisse Grund zu der Annahme besteht, dass zukünftig Strafverfahren gegen sie zu führen sind, und
- 3.
- von Personen nach Absatz 1 Nummer 3 und 4 weitere personenbezogene Daten.
- 1.
- der Beschuldigte rechtskräftig freigesprochen wird,
- 2.
- die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen den Beschuldigten unanfechtbar abgelehnt wird oder
- 3.
- das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt wird
Sonst: Ersetzt G 602-2 v. 16.8.2002 I 3202 (ZFdG)
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 14 G v. 9.4.2026 I Nr. 97
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR040210021
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): cf66f53a24c9edc4e37daa58397f6647cdc856ea885a528bc5c2c8b4462a3259
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 88a AOSammlung von geschützten Daten
„… ie zu führen sind, und 3. von Personen nach Absatz 1 Nummer 3 und 4 weitere personenbezogene Daten. § 88a der Abgabenordnung bleibt unberührt. (3) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes können personenbezogene Daten weiterverarbeiten, um festzu …“