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AO

§ 88aSammlung von geschützten Daten

Abgabenordnung

Soweit es zur Sicherstellung einer gleichmäßigen Festsetzung und Erhebung der Steuern erforderlich ist, dürfen die Finanzbehörden nach § 30 geschützte Daten auch für Zwecke künftiger Verfahren im Sinne des § 30 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a und b, insbesondere zur Gewinnung von Vergleichswerten, in Dateisystemen verarbeiten. Eine Verarbeitung ist nur für Verfahren im Sinne des § 30 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a und b zulässig.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 23.1.2025 I Nr. 24;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 15 Abs. 6 G v. 3.7.2026 I Nr. 199

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR006130976

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 56f411cadbc60c4dddcd2eb50fd474acc2bd51502fa6ab0fe2e99555c9a5d379

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (5)
  • § 75 MinStGAbgabeverpflichtung

    „… ndeststeuer-Berichte und löscht sie mit Ablauf des 15. Jahres, das dem Jahr der Übermittlung folgt. § 88a der Abgabenordnung ist zu beachten.“

  • § 11 ZFdGDaten zu Verurteilten, Beschuldigten, Tatverdächtigen und sonstigen Anlasspersonen

    „… ie zu führen sind, und 3. von Personen nach Absatz 1 Nummer 3 und 4 weitere personenbezogene Daten. § 88a der Abgabenordnung bleibt unberührt. (3) Das Zollkriminalamt kann personenbezogene Daten weiterverarbeiten, um festzustellen, ob die betre …“

  • § 13 ZFdGDaten zur Beobachtung bestimmter Verkehre

    „… § 3 Absatz 11, erforderlich ist; § 30 der Abgabenordnung steht einer Zweckänderung nicht entgegen. § 88a der Abgabenordnung und § 67b des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberührt. (2) Das Zollkriminalamt darf bei der Verarbeitung pers …“

  • § 26 ZFdGAllgemeine Datenverarbeitung

    „… Erfüllung der Aufgaben der Behörden des Zollfahndungsdienstes nach den §§ 4 bis 7 erforderlich ist; § 88a der Abgabenordnung und § 67b des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberührt. (5) Soweit Regelungen der Strafprozessordnung auf die …“

  • § 31 ZFdGDaten zu Verurteilten, Beschuldigten, Tatverdächtigen und sonstigen Anlasspersonen

    „… ie zu führen sind, und 3. von Personen nach Absatz 1 Nummer 3 und 4 weitere personenbezogene Daten. § 88a der Abgabenordnung bleibt unberührt. (3) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes können personenbezogene Daten weiterverarbeiten, um festzu …“