AO
§ 88aSammlung von geschützten Daten
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 23.1.2025 I Nr. 24;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 15 Abs. 6 G v. 3.7.2026 I Nr. 199
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR006130976
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 56f411cadbc60c4dddcd2eb50fd474acc2bd51502fa6ab0fe2e99555c9a5d379
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (5)
- § 75 MinStGAbgabeverpflichtung
„… ndeststeuer-Berichte und löscht sie mit Ablauf des 15. Jahres, das dem Jahr der Übermittlung folgt. § 88a der Abgabenordnung ist zu beachten.“
- § 11 ZFdGDaten zu Verurteilten, Beschuldigten, Tatverdächtigen und sonstigen Anlasspersonen
„… ie zu führen sind, und 3. von Personen nach Absatz 1 Nummer 3 und 4 weitere personenbezogene Daten. § 88a der Abgabenordnung bleibt unberührt. (3) Das Zollkriminalamt kann personenbezogene Daten weiterverarbeiten, um festzustellen, ob die betre …“
- § 13 ZFdGDaten zur Beobachtung bestimmter Verkehre
„… § 3 Absatz 11, erforderlich ist; § 30 der Abgabenordnung steht einer Zweckänderung nicht entgegen. § 88a der Abgabenordnung und § 67b des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberührt. (2) Das Zollkriminalamt darf bei der Verarbeitung pers …“
- § 26 ZFdGAllgemeine Datenverarbeitung
„… Erfüllung der Aufgaben der Behörden des Zollfahndungsdienstes nach den §§ 4 bis 7 erforderlich ist; § 88a der Abgabenordnung und § 67b des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberührt. (5) Soweit Regelungen der Strafprozessordnung auf die …“
- § 31 ZFdGDaten zu Verurteilten, Beschuldigten, Tatverdächtigen und sonstigen Anlasspersonen
„… ie zu führen sind, und 3. von Personen nach Absatz 1 Nummer 3 und 4 weitere personenbezogene Daten. § 88a der Abgabenordnung bleibt unberührt. (3) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes können personenbezogene Daten weiterverarbeiten, um festzu …“