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ZFdG

§ 28Kennzeichnung

Gesetz über das Zollkriminalamt und die Zollfahndungsämter

(1) Personenbezogene Daten, die durch eine Maßnahme nach § 10 Absatz 2 und 3, § 30 Absatz 2 bis 4, den §§ 47, 62, 72, 77 oder § 78 erhoben worden sind, sind entsprechend zu kennzeichnen.
(2) Personenbezogene Daten nach Absatz 1, die nicht entsprechend gekennzeichnet sind, dürfen nicht verarbeitet oder übermittelt werden.
(3) Nach einer Übermittlung an eine andere Stelle ist die Kennzeichnung durch diese aufrechtzuerhalten.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt G 602-2 v. 16.8.2002 I 3202 (ZFdG)

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 14 G v. 9.4.2026 I Nr. 97

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR040210021

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): cf66f53a24c9edc4e37daa58397f6647cdc856ea885a528bc5c2c8b4462a3259

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