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ZensVorbG 2011

§ 4Übermittlung von Daten durch die Vermessungsbehörden

Gesetz zur Vorbereitung eines registergestützten Zensus einschließlich einer Gebäude- und Wohnungszählung 2011

(1) Die nach Landesrecht für das Vermessungswesen zuständigen Stellen (Landesvermessungsbehörden) übermitteln dem Bundesamt für Kartographie und Geodäsie zum 1. April 2008 für jede Anschrift elektronisch Angaben zu folgenden Merkmalen mit Stichtag 1. April 2007:
1.
Kennung Datensatz,
2.
Eindeutige Datensatznummer,
3.
Amtlicher Gemeindeschlüssel,
4.
Von den Landesvermessungsbehörden vergebener Schlüssel des Orts- oder Gemeindeteils,
5.
Von den Landesvermessungsbehörden vergebener Schlüssel der Straße,
6.
Hausnummer,
7.
Anschriftenzusatz,
8.
Koordinatenwerte einschließlich Qualitätskennzeichen,
9.
Name der Straße,
10.
Postleitzahl,
11.
Postalischer Ortsname einschließlich Zusätze.
(2) Die Landesvermessungsbehörden übermitteln die Änderungen der Angaben zu den Merkmalen nach Absatz 1, die sich jeweils gegenüber der letzten Übermittlung ergeben haben, elektronisch bis zum 31. Juli eines Jahres mit Stand 1. April desselben Jahres für die Jahre 2008 bis 2010 an das Bundesamt für Kartographie und Geodäsie.
(3) Das Bundesamt für Kartographie und Geodäsie überprüft die Angaben nach den Absätzen 1 und 2 auf Vollzähligkeit, ergänzt Datenlücken und übermittelt die vollständigen Angaben elektronisch an das Statistische Bundesamt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 3 G v. 8.7.2009 I 1781

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR280800007

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3b78a76c89035aae70d1fdfa75b089b8ab5e751ce97c251bdd7c151aa6160402

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