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ZensVorbG 2011

§ 3Ortsverzeichnis

Gesetz zur Vorbereitung eines registergestützten Zensus einschließlich einer Gebäude- und Wohnungszählung 2011

(1) Das Statistische Bundesamt erstellt und führt ein von dem Register nach § 2 getrenntes Verzeichnis der Geburtsorte und Geburtsstaaten (Ortsverzeichnis). Es wird von den statistischen Ämtern des Bundes und der Länder für die Durchführung des Zensus genutzt.
(2) Im Ortsverzeichnis werden gespeichert:
1.
Geburtsorte,
2.
Geburtsstaaten,
3.
Geburtsorte – Standesamt –,
4.
Staaten, aus denen Zuzüge erfolgt sind.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 3 G v. 8.7.2009 I 1781

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR280800007

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3b78a76c89035aae70d1fdfa75b089b8ab5e751ce97c251bdd7c151aa6160402

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