ZensVorbG 2011
§ 2Anschriften- und Gebäuderegister
- 1.
- der Steuerung des Ablaufs der Gebäude- und Wohnungszählung sowie der Ablaufkontrolle aller primärstatistischen Erhebungen des Zensus,
- 2.
- zur Vorbereitung und als Auswahlgrundlage für die beim Zensus vorgesehenen Stichprobenerhebungen,
- 3.
- dazu, die Erhebungen für den Zensus zu koordinieren, im Rahmen der Durchführung des Zensus die aus verschiedenen Quellen stammenden Daten zusammenzuführen und die in den Zensus einzubeziehenden Gebäude, Wohnungen und Personen auf Vollzähligkeit zu prüfen,
- 4.
- der Entwicklung eines Systems der raumbezogenen Analysen und Darstellungen von statistischen Ergebnissen und der Schaffung einer Grundlage für eine kleinräumige Auswertung des Zensus.
- 1.
- Ordnungsnummer,
- 2.
- Postleitzahl,
- 3.
- Ort oder Gemeinde,
- 4.
- Ortsteil oder Gemeindeteil,
- 5.
- Straße,
- 6.
- Hausnummer,
- 7.
- Anschriftenzusatz,
- 8.
- Lage des Gebäudes,
- 9.
- Amtlicher Gemeindeschlüssel,
- 10.
- Schlüssel des Orts- oder Gemeindeteils,
- 11.
- Schlüssel der Straße,
- 12.
- Gemeindeeigener Schlüssel der Straße,
- 13.
- Koordinatenwerte einschließlich Qualitätskennzeichen,
- 14.
- Gemeindegrößenklasse,
- 15.
- Gebäudefunktion,
- 16.
- Gebäudestatus,
- 17.
- Anzahl der Wohnungen,
- 18.
- Anzahl bewohnter Wohnungen,
- 19.
- Personenzahl Hauptwohnung je Anschrift,
- 20.
- Personenzahl Nebenwohnung je Anschrift,
- 21.
- Anzahl der Deutschen je Anschrift,
- 22.
- Anzahl der Ausländer je Anschrift,
- 23.
- Anzahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten je Anschrift,
- 24.
- Anzahl der Arbeitslosen je Anschrift,
- 25.
- Kennzeichnung der Erhebungsstelle,
- 26.
- Stichprobenkennzeichen,
- 27.
- Anzahl unterschiedlicher Familiennamen je Anschrift,
- 28.
- Fluktuationsrate je Anschrift,
- 29.
- Art der Einrichtung,
- 30.
- Name und Anschriften der Träger, Eigentümer oder Verwalter der Unterkunft,
- 31.
- Erhebungsverfahren bei Sondergebäuden,
- 32.
- Familienname und Vornamen oder Bezeichnung und
- 33.
- Anschrift der jeweiligen Eigentümer, Erbbauberechtigten, Verwalter oder sonstigen Verfügungsberechtigten der Gebäude und Wohnungen.
Stand: Geändert durch Art. 3 G v. 8.7.2009 I 1781
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR280800007
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3b78a76c89035aae70d1fdfa75b089b8ab5e751ce97c251bdd7c151aa6160402