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ZensVorbG 2011

§ 6Übermittlung von Daten durch die Bundesagentur für Arbeit

Gesetz zur Vorbereitung eines registergestützten Zensus einschließlich einer Gebäude- und Wohnungszählung 2011

Die Bundesagentur für Arbeit übermittelt für die am 30. September 2007 sozialversicherungspflichtig Beschäftigten und für die am 13. März 2008 arbeitslos gemeldeten Personen dem Statistischen Bundesamt zum 15. April 2008 elektronisch jeweils die Angaben zu folgenden Merkmalen:
1.
Wohnort einschließlich Postleitzahl und amtlicher Gemeindeschlüssel,
2.
Straße,
3.
Hausnummer und Anschriftenzusätze,
4.
Status (beschäftigt oder arbeitslos).
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 3 G v. 8.7.2009 I 1781

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR280800007

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3b78a76c89035aae70d1fdfa75b089b8ab5e751ce97c251bdd7c151aa6160402

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