ZensG 2022
§ 8Übermittlung von Daten durch die Bundesagentur für Arbeit
Gesetz zur Durchführung des Zensus im Jahr 2022
- 1.
- Anzahl der sozialversicherungspflichtig beschäftigten Personen,
- 2.
- Anzahl der geringfügig entlohnt Beschäftigten,
- 3.
- Anzahl der als arbeitslos oder arbeitsuchend gemeldeten oder nicht zu aktivierenden Personen sowie
- 4.
- Anzahl der Personen, die als Teilnehmerinnen oder Teilnehmer an Maßnahmen der aktiven Arbeitsförderung geführt werden.
Stand: Geändert durch Art. 2 G v. 3.12.2020 I 2675
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR185100019
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 36fe66c13832a7eed29b28ef5f2729936e34aa172744f6470ebf99345b22a39e