ZensG 2022
§ 10Erhebungsmerkmale und Hilfsmerkmale der Gebäude- und Wohnungszählung
Gesetz zur Durchführung des Zensus im Jahr 2022
- 1.
- für Gebäude mit Wohnraum und bewohnte Unterkünfte:
- a)
- Gemeinde, Postleitzahl und amtlicher Gemeindeschlüssel,
- b)
- Art des Gebäudes,
- c)
- Eigentumsverhältnisse,
- d)
- Gebäudetyp,
- e)
- Baujahr,
- f)
- Heizungsart und Energieträger,
- g)
- Zahl der Wohnungen,
- 2.
- für Wohnungen:
- a)
- Art der Nutzung,
- b)
- Leerstandsgründe,
- c)
- Leerstandsdauer,
- d)
- Fläche der Wohnung,
- e)
- Zahl der Räume,
- f)
- Nettokaltmiete.
- 1.
- Familienname, frühere Namen, Vornamen und Anschrift der Auskunftspflichtigen,
- 2.
- Kontaktdaten der Auskunftspflichtigen oder einer anderen Person, die für Rückfragen zur Verfügung steht,
- 3.
- Namen und Vornamen von bis zu zwei Personen, die die Wohnung nutzen,
- 4.
- Zahl der Personen, die in der Wohnung wohnen,
- 5.
- Straße, Hausnummer und Anschriftenzusätze der Wohnung.
Stand: Geändert durch Art. 2 G v. 3.12.2020 I 2675
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR185100019
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 36fe66c13832a7eed29b28ef5f2729936e34aa172744f6470ebf99345b22a39e