Zum Gesetzesinhalt

ZensG 2022

§ 10Erhebungsmerkmale und Hilfsmerkmale der Gebäude- und Wohnungszählung

Gesetz zur Durchführung des Zensus im Jahr 2022

(1) Erhebungsmerkmale sind
1.
für Gebäude mit Wohnraum und bewohnte Unterkünfte:
a)
Gemeinde, Postleitzahl und amtlicher Gemeindeschlüssel,
b)
Art des Gebäudes,
c)
Eigentumsverhältnisse,
d)
Gebäudetyp,
e)
Baujahr,
f)
Heizungsart und Energieträger,
g)
Zahl der Wohnungen,
2.
für Wohnungen:
a)
Art der Nutzung,
b)
Leerstandsgründe,
c)
Leerstandsdauer,
d)
Fläche der Wohnung,
e)
Zahl der Räume,
f)
Nettokaltmiete.
(2) Hilfsmerkmale sind:
1.
Familienname, frühere Namen, Vornamen und Anschrift der Auskunftspflichtigen,
2.
Kontaktdaten der Auskunftspflichtigen oder einer anderen Person, die für Rückfragen zur Verfügung steht,
3.
Namen und Vornamen von bis zu zwei Personen, die die Wohnung nutzen,
4.
Zahl der Personen, die in der Wohnung wohnen,
5.
Straße, Hausnummer und Anschriftenzusätze der Wohnung.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 2 G v. 3.12.2020 I 2675

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR185100019

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 36fe66c13832a7eed29b28ef5f2729936e34aa172744f6470ebf99345b22a39e

XML-Quelle beim Herausgeber