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ZensG 2022

§ 7Übermittlungen von Daten durch oberste Bundesbehörden

Gesetz zur Durchführung des Zensus im Jahr 2022

(1) Für die in das Ausland entsandten
1.
Angehörigen des Auswärtigen Dienstes mit Ausnahme der in den Nummern 2 und 3 genannten Personen,
2.
Angehörigen der Bundeswehr,
3.
Angehörigen der Polizeibehörden des Bundes und der Länder,
sowie für ihre dort ansässigen in Deutschland nicht gemeldeten Familienangehörigen sind dem Statistischen Bundesamt durch die zuständigen obersten Bundesbehörden innerhalb von zwölf Wochen nach dem Zensusstichtag elektronisch die Daten zu den Merkmalen nach den Absätzen 2 und 3 zu übermitteln.
(2) Erhebungsmerkmale sind
1.
Geschlecht,
2.
Monat und Jahr der Geburt,
3.
Geburtsort,
4.
Staat des gegenwärtigen Aufenthalts,
5.
Datum des Beginns des Auslandsaufenthaltes der entsandten Person.
(3) Hilfsmerkmale sind
1.
Familienname, Geburtsname, Vornamen,
2.
Tag der Geburt ohne Monats- und Jahresangabe.
(4) Für die Datenübermittlung nach Absatz 1 Nummer 1 ist das Auswärtige Amt zuständig, für die Datenübermittlung nach Absatz 1 Nummer 2 ist das Bundesministerium der Verteidigung zuständig und für die Datenübermittlung nach Absatz 1 Nummer 3 das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.
(5) Das Statistische Bundesamt überprüft die Daten innerhalb von vier Wochen nach der Übermittlung auf Schlüssigkeit, Vollzähligkeit und Vollständigkeit.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 2 G v. 3.12.2020 I 2675

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR185100019

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 36fe66c13832a7eed29b28ef5f2729936e34aa172744f6470ebf99345b22a39e

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