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ZDVWahlV 2

§ 5Wählerverzeichnis

Zweite Verordnung über die Wahl der Vertrauensmänner der Zivildienstleistenden

(1) Der Wahlvorstand stellt auf der Grundlage der von der Leitung der Dienststelle oder des Lehrgangs zur Verfügung gestellten Listen ein Verzeichnis der Wahlberechtigten auf (Wählerverzeichnis).
(2) Das Wählerverzeichnis ist unverzüglich an geeigneter Stelle zur Einsicht auszulegen und bis zum Abschluss der Wahl auf dem Laufenden zu halten.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR101100002

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5210e96b64674a6e71dd48d5b7330695d4a0f242c95eb3a8b123b1775e0ddccd

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