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ZDVWahlV 2

§ 4Wahlbekanntgabe

Zweite Verordnung über die Wahl der Vertrauensmänner der Zivildienstleistenden

(1) Der Wahlvorstand gibt durch Aushang oder in sonst geeigneter Weise bekannt
1.
die Namen seiner Mitglieder,
2.
wo und wann das Wählerverzeichnis zur Einsicht ausliegt,
3.
die Frist für Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis,
4.
den Ort und die Zeit der Versammlung der Wahlberechtigten zur Wahl des Vertrauensmannes und der Stellvertreter.
(2) Bei der Bekanntgabe nach Absatz 1 ist darauf hinzuweisen, dass
1.
nur Dienstleistende wählen und gewählt werden können, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind,
2.
Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis nur bis zum angegebenen Zeitpunkt schriftlich oder zur Niederschrift beim Wahlvorstand eingelegt werden können.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR101100002

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5210e96b64674a6e71dd48d5b7330695d4a0f242c95eb3a8b123b1775e0ddccd

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