ZDVWahlV 2
§ 4Wahlbekanntgabe
Zweite Verordnung über die Wahl der Vertrauensmänner der Zivildienstleistenden
- 1.
- die Namen seiner Mitglieder,
- 2.
- wo und wann das Wählerverzeichnis zur Einsicht ausliegt,
- 3.
- die Frist für Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis,
- 4.
- den Ort und die Zeit der Versammlung der Wahlberechtigten zur Wahl des Vertrauensmannes und der Stellvertreter.
- 1.
- nur Dienstleistende wählen und gewählt werden können, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind,
- 2.
- Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis nur bis zum angegebenen Zeitpunkt schriftlich oder zur Niederschrift beim Wahlvorstand eingelegt werden können.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR101100002
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5210e96b64674a6e71dd48d5b7330695d4a0f242c95eb3a8b123b1775e0ddccd