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ZDVWahlV 2

§ 2Bestellung des Wahlvorstandes

Zweite Verordnung über die Wahl der Vertrauensmänner der Zivildienstleistenden

(1) Die Leitung der Dienststelle oder die von ihr benannte Vertretung bestellt spätestens einen Monat vor Ablauf der Amtszeit des Vertrauensmannes auf dessen Vorschlag drei Wahlberechtigte mit deren Einverständnis als Wahlvorstand und einen von ihnen als Vorsitzenden. Von dem Vorschlag darf die Leitung der Dienststelle nur aus zwingenden dienstlichen Gründen abweichen.
(2) Ist der Vertrauensmann erstmals zu wählen oder ist nach vorzeitiger Beendigung des Amtes des Vertrauensmannes kein Stellvertreter mehr vorhanden, beruft die Leitung der Dienststelle unverzüglich eine Versammlung der Wahlberechtigten zur Wahl des Wahlvorstandes ein. Die Wahl erfolgt durch Handaufheben. Die Leitung der Dienststelle bestellt diejenigen Wahlberechtigten als Wahlvorstand, die die meisten Stimmen erhalten haben. Zum Vorsitzenden wird das Mitglied des Wahlvorstandes bestellt, das die höchste Stimmenzahl erhalten hat. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Die Leiterin oder der Leiter eines Lehrgangs soll möglichst am ersten Tag des Lehrgangs eine Versammlung der Wahlberechtigten zur Wahl des Wahlvorstandes einberufen. Absatz 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.
(4) Ist nach einem Wahlvorgang kein Vertrauensmann gewählt, beruft die Leitung der Dienststelle, bei Lehrgängen die Lehrgangsleitung, unverzüglich erneut eine Versammlung der Wahlberechtigten zur Wahl des Wahlvorstandes nach den Vorschriften der Absätze 2 und 3 ein.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR101100002

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5210e96b64674a6e71dd48d5b7330695d4a0f242c95eb3a8b123b1775e0ddccd

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