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ZDVWahlV 2

§ 6Einspruch gegen das Wählerverzeichnis

Zweite Verordnung über die Wahl der Vertrauensmänner der Zivildienstleistenden

(1) Jeder Wahlberechtigte kann beim Wahlvorstand, in Dienststellen innerhalb einer Woche nach dem Auslegen, in Lehrgängen bis zum Beginn der Wahlversammlung, schriftlich oder zur Niederschrift Einspruch gegen die Richtigkeit des Wählerverzeichnisses einlegen.
(2) Über den Einspruch entscheidet der Wahlvorstand unverzüglich. Die Entscheidung ist dem Einspruchsführer bei Dienststellen schriftlich und bei Lehrgängen mündlich mitzuteilen.
(3) Ist der Einspruch begründet, berichtigt der Wahlvorstand das Wählerverzeichnis.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR101100002

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5210e96b64674a6e71dd48d5b7330695d4a0f242c95eb3a8b123b1775e0ddccd

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