Zum Gesetzesinhalt

ZahnmedAusbV

§ 12Prüfungsbereiche des Teiles 2

Verordnung über die Berufsausbildung zum Zahnmedizinischen Fachangestellten und zur Zahnmedizinischen Fachangestellten

Teil 2 der Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:
1.
„Assistieren bei und Dokumentieren von zahnärztlichen Maßnahmen“,
2.
„Organisieren der Verwaltungsprozesse und Abrechnen von Leistungen“ sowie
3.
„Wirtschafts- und Sozialkunde“.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 806-21-1-287 v. 4.7.2001 I 1492 (ZahnmedAusbV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR048700022

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9336ccbfb4db280d3cf337dec417a03b3f15a8ad5643379f8b50e9333345f82d

XML-Quelle beim Herausgeber