ZahnmedAusbV
§ 10Prüfungsbereich „Empfangen und Aufnehmen von Patientinnen und Patienten“
- 1.
- Anliegen von Patientinnen und Patienten zu erfassen und lösungsorientiert zu bearbeiten,
- 2.
- Patientinnen und Patienten aufzunehmen, bei der Anamneseerhebung zu unterstützen und dabei rechtliche Regelungen, insbesondere zum Datenschutz und zur ärztlichen Schweigepflicht, einzuhalten,
- 3.
- Maßnahmen zur Vorsorge sowie zur Durchführung und Nachsorge zahnärztlicher Behandlungen adressatengerecht zu erläutern,
- 4.
- Leistungen für die Abrechnung zu erfassen und dabei rechtliche Regelungen zu berücksichtigen und
- 5.
- fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweisen zu begründen.
Sonst: Ersetzt V 806-21-1-287 v. 4.7.2001 I 1492 (ZahnmedAusbV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR048700022
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9336ccbfb4db280d3cf337dec417a03b3f15a8ad5643379f8b50e9333345f82d