ZahnmedAusbV
§ 9Prüfungsbereich „Durchführen von Hygienemaßnahmen und Aufbereiten von Medizinprodukten“
- 1.
- aufgabenbezogene Anforderungen zu analysieren und Arbeitsprozesse zu strukturieren,
- 2.
- Arbeitsschritte zu planen und Arbeitsmittel auszuwählen,
- 3.
- Hygienemaßnahmen für diagnostische und therapeutische zahnmedizinische Maßnahmen vorzubereiten und umzusetzen, dabei die erforderliche Patientensicherheit zu gewährleisten,
- 4.
- Verfahren zur rechtskonformen Aufbereitung von Medizinprodukten auf Grundlage von Risikobewertung und Einstufung der Medizinprodukte unter Berücksichtigung der Wirkungsweisen auszuwählen,
- 5.
- die Aufbereitung von Medizinprodukten vorzubereiten, durchzuführen und nachzubereiten,
- 6.
- durchgeführte Maßnahmen zu bewerten, Medizinprodukte freizugeben und zu dokumentieren und
- 7.
- Vorgaben zur Qualitätssicherung, zum Umweltschutz sowie zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit einzuhalten.
Sonst: Ersetzt V 806-21-1-287 v. 4.7.2001 I 1492 (ZahnmedAusbV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR048700022
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9336ccbfb4db280d3cf337dec417a03b3f15a8ad5643379f8b50e9333345f82d