ZahnmedAusbV
§ 14Prüfungsbereich „Organisieren der Verwaltungsprozesse und Abrechnen von Leistungen“
- 1.
- betriebliche Arbeitsprozesse unter Berücksichtigung qualitätssichernder Maßnahmen zu organisieren und zu verbessern und dabei rechtliche Regelungen und betriebliche Vorgaben einzuhalten,
- 2.
- Daten von Patientinnen und Patienten im Rahmen der Dokumentation und Leistungsabrechnung zu erfassen und zu verwalten,
- 3.
- erbrachte und erfasste Leistungen der zahnärztlichen Behandlung auf Grundlage der Behandlungsdokumentation auf Abrechenbarkeit zu überprüfen,
- 4.
- Kostenpläne für zahnärztliche Behandlungen auf Grundlage von Therapieplänen und Gebührenordnungen unter Berücksichtigung von Zuschüssen durch die Versicherungsträger zu erstellen, die Zusammensetzung zu beschreiben und nach Abschluss abzurechnen,
- 5.
- die Kostenerstattungen adressatengerecht aufzuzeigen,
- 6.
- patientenbezogene Rechnungen zu erstellen und behandlungsbezogene Rechnungen zu prüfen,
- 7.
- Zahlungsvorgänge unter Berücksichtigung des betrieblichen Mahnwesens zu überwachen und
- 8.
- die Plausibilitätsprüfung bei wiederkehrenden Abrechnungen vor der Weiterleitung an die zuständigen zahnärztlichen Organisationen durchzuführen.
Sonst: Ersetzt V 806-21-1-287 v. 4.7.2001 I 1492 (ZahnmedAusbV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR048700022
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9336ccbfb4db280d3cf337dec417a03b3f15a8ad5643379f8b50e9333345f82d