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WStHAusbV

§ 9Prüfungsbereiche

Verordnung über die Berufsausbildung zum Werksteinhersteller und zur Werksteinherstellerin

Die Zwischenprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:
1.
Versetzen von Werksteinen und
2.
Instandsetzen von Werksteinen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 30.3.2017 I 682

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR116800015

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): da301be61bc81988cc630f63057f9f422c867b171dd5b4288d141abe7aea6baa

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