WStHAusbV
§ 10Prüfungsbereich Versetzen von Werksteinen
Verordnung über die Berufsausbildung zum Werksteinhersteller und zur Werksteinherstellerin
- 1.
- Arbeitsabläufe zu planen,
- 2.
- technische Unterlagen zu erstellen,
- 3.
- Mörtel herzustellen und zu prüfen,
- 4.
- Betonwerksteine, Naturwerksteine und Werksteine aus künstlichen Materialien zu verlegen und zu versetzen,
- 5.
- Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätssicherung zu ergreifen und
- 6.
- fachliche Hintergründe aufzuzeigen sowie die Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsprobe zu begründen.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 30.3.2017 I 682
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR116800015
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): da301be61bc81988cc630f63057f9f422c867b171dd5b4288d141abe7aea6baa