WStHAusbV
§ 8Inhalt
Verordnung über die Berufsausbildung zum Werksteinhersteller und zur Werksteinherstellerin
- 1.
- die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten 18 Ausbildungsmonate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
- 2.
- den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 30.3.2017 I 682
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR116800015
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): da301be61bc81988cc630f63057f9f422c867b171dd5b4288d141abe7aea6baa