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WStHAusbV

§ 11Prüfungsbereich Instandsetzen von Werksteinen

Verordnung über die Berufsausbildung zum Werksteinhersteller und zur Werksteinherstellerin

(1) Im Prüfungsbereich Instandsetzen von Werksteinen soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
1.
Schadensanalysen und Sanierungspläne zu erstellen,
2.
Laboruntersuchungsergebnisse auszuwerten und
3.
Betonsanierungsmethoden zu erläutern.
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 30.3.2017 I 682

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR116800015

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): da301be61bc81988cc630f63057f9f422c867b171dd5b4288d141abe7aea6baa

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