WSF-KostV
§ 11Stundung, Niederschlagung und Erlass
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 12.3.2025 I Nr. 82
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR205100020
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 59d17b4cfaf8effcec1abcdad4f4de8d6a1958c6953ecf61e0000fccd71048be
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 59 BHOVeränderung von Ansprüchen
„Stundung, Niederschlagung und Erlass festgesetzter Kostenerstattungen richten sich nach § 59 der Bundeshaushaltsordnung.“