WSF-KostV
§ 9Unterbrechung der Zahlungsverjährung
- 1.
- schriftliche Geltendmachung des Anspruchs,
- 2.
- Zahlungsaufschub,
- 3.
- Stundung,
- 4.
- Eintritt der aufschiebenden Wirkung,
- 5.
- Aussetzung der Vollziehung,
- 6.
- Sicherheitsleistung,
- 7.
- Vollstreckungsaufschub,
- 8.
- eine Vollstreckungsmaßnahme,
- 9.
- Anmeldung im Insolvenzverfahren,
- 10.
- Aufnahme in einen Insolvenzplan oder einen gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan,
- 11.
- Einbeziehung in ein Verfahren, das die Restschuldbefreiung für den Schuldner zum Ziel hat, oder
- 12.
- Ermittlung des Wohnsitzes oder des Aufenthaltsortes des Zahlungspflichtigen.
- 1.
- der Zahlungsaufschub, die Stundung, die aufschiebende Wirkung, die Aussetzung der Vollziehung oder der Vollstreckungsaufschub beendet ist,
- 2.
- bei Sicherheitsleistung, Pfändungspfandrecht, Zwangshypothek oder einem sonstigen Vorzugsrecht auf Befriedigung das entsprechende Recht erloschen ist,
- 3.
- das Insolvenzverfahren beendet ist,
- 4.
- der Insolvenzplan oder der gerichtliche Schuldenbereinigungsplan erfüllt ist oder hinfällig wird,
- 5.
- die Restschuldbefreiung erteilt oder versagt wird oder das Verfahren, das die Restschuldbefreiung zum Ziel hat, vorzeitig beendet wird oder
- 6.
- die Ermittlung des Wohnsitzes oder des Aufenthaltsortes des Zahlungspflichtigen beendet ist.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 12.3.2025 I Nr. 82
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR205100020
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 59d17b4cfaf8effcec1abcdad4f4de8d6a1958c6953ecf61e0000fccd71048be