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WRMG

§ 9Angabe der Wasserhärtebereiche

Gesetz über die Umweltverträglichkeit von Wasch- und Reinigungsmitteln

(1) Die Wasserversorgungsunternehmen haben dem Verbraucher den Härtebereich des von ihnen abgegebenen Trinkwassers mindestens einmal jährlich, ferner bei jeder nicht nur vorübergehenden Änderung des Härtebereichs in Form von Aufklebern oder in einer ähnlich wirksamen Weise mitzuteilen.
(2) Die Härtebereiche sind wie folgt anzugeben:

Härtebereich weichweniger als 1,5 Millimol Calciumcarbonat je Liter,
Härtebereich mittel1,5 bis 2,5 Millimol Calciumcarbonat je Liter,
Härtebereich hartmehr als 2, 5 Millimol Calciumcarbonat je Liter.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst gem. Bek. v. 17.7.2013 I 2538;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 10 Abs. 3 G v. 27.7.2021 I 3274

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR060000007

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0e2c1f8ba96dd620fb945db62c8a442cd6d5589030e44fc63b3661167469d903

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